Die Datenschutzaufsichtsbehörden wachen über die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz sowohl im öffentlichen Bereich als auch in der Privatwirtschaft. Sie verfolgen eingegangene Hinweise auf Datenschutzverstöße und haben verschiedene Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse.

Im Rahmen ihrer Befugnisse können die Datenschutzbehörden unter anderem:
- Anweisungen zur Bereitstellung von Informationen erteilen,
- Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen oder
- vom Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen verlangen,
- konkrete Anweisungen, Warnungen oder Verwarnungen erteilen und
- Bußgelder verhängen.
Aus diesem Grund ist es erfahrungsgemäß sehr wichtig, sich auch in einem Verfahren gegenüber Datenschutzbehörden durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
Wie wir Ihnen helfen
Wir unterstützen unsere Mandanten in behördlichen Verfahren, insbesondere in allen Verfahren vor Datenschutzaufsichtsbehörden.
Kurz erklärt: Aufgaben der Datenschutzbehörden
Eine Aufsichtsbehörde ist eine unabhängige staatliche Stelle, die von einem EU-Mitgliedstaat für die Überwachung der Anwendung der DSGVO eingerichtet ist, um bei der Datenverarbeitung die Grundfreiheiten natürlicher zu schützen und zugleich den freien Datenverkehr personenbezogener Daten zu erleichtern.
Von einer Datenschutzverletzung betroffene natürliche Personen haben das Recht, sich unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn ein Datenschutzverstoß vorliegt oder vermutet wird bzw. wenn Fragen zum Informationszugang bestehen. Die Behörden verfolgen die eingegangenen Hinweise auf Datenschutzverstöße und teilen mit Abschluss des Verfahrens den Betroffenen das Ergebnis der Untersuchung mit.
Neben ihren Aufgaben, die in Art. 57 DSGVO geregelt sind, stehen den Aufsichtsbehörden umfangreiche Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben (Art. 58 DSGVO) zu. Die Untersuchungsbefugnisse dienen den Behörden dabei zur Aufklärung datenschutzrelevanter Sachverhalte. Die Abhilfebefugnisse ermöglichen es der Behörde, zum Beispiel:
- einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßen,
- einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,
- den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen.
Bei Übermittlungen in ein Drittland (also ein Land außerhalb von EU und EWR) kann die Behörde auf Grundlage der Abhilfebefugnisse auch die Aussetzung der Übermittlung anordnen.
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